In der jüngsten Stadtverordnetenversammlung von Luckenwalde haben wir den neuen Hebesätzen der Grundsteuer A und B nicht zugestimmt. Unsere Entscheidung basiert nicht auf dem Wunsch, die Geschäftsfähigkeit der Stadt zu behindern, sondern auf dem Fehlen notwendiger Informationen. Als gewählte Vertreter der Bürger und unserer Wähler sehen wir es als unsere Pflicht an, genau hinzuschauen, zu prüfen und zu hinterfragen. Die desolate Haushaltslage der Stadt Luckenwalde ist ein direktes Ergebnis davon, dass in der Vergangenheit eben genau das nicht passiert ist. Wir haben nunmehr der Stadtverwaltung Luckenwalde die nachstehenden Fragen zukommen lassen (Bitte entschuldigt, dass wir die Fragen mit hoher fachlicher Intensität veröffentlicht haben, aber Ihr sollt genau wissen und verstehen, wie wir in der GfL-Luckenwalde arbeiten. Es geht um uns alle in Luckenwalde!):

Fragen zur Grundsteuerberechnung 2025

  1. Rechnerische Nachvollziehbarkeit der Hebesätze
    In der Präsentation „Ermittlung Hebesätze Grundsteuer A und Grundsteuer B, B-8061/2025/1“ auf den Folien 11 und 12 werden Hebesätze dargestellt, die bei Überprüfung der Werte vergangener Jahre Abweichungen zeigen. Beispielsweise wird für die Grundsteuer A im Jahr 2022 ein Ertrag von 32.187 € angegeben. Berechnet man den Hebesatz nach der Formel Ertrag×100/Messbetrag, erhält man bei einem Messbetrag von 5.457 einen Hebesatz von 623 v.H., was von den angegebenen Werten abweicht. Könnten diese Differenzen, insbesondere im Hinblick auf methodische oder systematische Einflussfaktoren, detailliert erläutert werden?

  2. Sachliche Rechtfertigung der Hebesatzerhöhung für Grundsteuer B
    Wie lässt sich die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B zum 1. Januar 2023 angesichts des in der Ergebnisbilanz 2023 ausgewiesenen Überschusses von 3.397.275,63 € sachlich rechtfertigen? Im Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Luckenwalde für das Haushaltsjahr 2025 findet sich keine nachvollziehbare Begründung, die den Beschluss B-7406/2022 inhaltlich stützt. In der Begründung zur Hebesatzanpassung heißt es unter anderem, dass „unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit alle vertretbaren Einsparmöglichkeiten geprüft und umgesetzt“ wurden.

    Dennoch seien aufgrund hoher Preissteigerungen die Einsparmöglichkeiten begrenzt, weshalb höhere Erträge generiert werden müssten. Daher sei eine Erhöhung des Hebesatzes von 384 v.H. auf 425 v.H. notwendig, um Mehreinnahmen von 197.700 € (Gesamtertrag 2.049.900 €) zu erzielen. Allerdings ist ein isolierter Vergleich der Hebesätze zwischen verschiedenen Gemeinden wenig aussagekräftig, da diese maßgeblich vom Messbetrag des Finanzamts abhängen und erheblich variieren können. Zudem stellt sich die Frage, ob mit der Erhöhung des Hebesatzes bereits vorsorglich auf die bevorstehende Grundsteuerreform reagiert wurde. War die Anpassung des Hebesatzes bereits als antizipierende Maßnahme zur künftigen Reform der Grundsteuer gedacht?

  3. Erhöhung der Grundsteuereinnahmen
    Wie lässt sich die geplante Erhöhung der Grundsteuereinnahmen von 1.841.740 € im Jahr 2022 auf 2.046.538 € im Jahr 2025 – ein Anstieg um 11,1 % – mit der Zusicherung vereinbaren, dass die städtischen Einnahmen aus der Grundsteuer in etwa auf dem Niveau von 2022 bleiben sollen? Steht diese Entwicklung nicht im Widerspruch zu dem Versprechen, die Steuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger möglichst konstant zu halten? Welche Faktoren rechtfertigen diesen signifikanten Anstieg der Einnahmen?

  4. Vorausberechnung der Grundsteuereinnahmen
    Wie kann eine belastbare Vorausberechnung der Grundsteuereinnahmen erfolgen, wenn bislang erst 6.200 von insgesamt 7.800 Grundstücken für die Berechnung erfasst wurden, was bedeutet, dass für 20,5 % der Grundsteuerbescheide die entsprechenden Messwerte des Finanzamts noch fehlen? Auf welcher methodischen Grundlage basiert die Schätzung der zukünftigen Grundsteuereinnahmen, und welche Annahmen wurden hierbei zugrunde gelegt? Ich bitte um eine detaillierte Darstellung der Berechnungsgrundlage.

  5. Verfahren mit nicht rechtzeitig übermittelten Messbescheiden
    Wie wird mit den Messbescheiden verfahren, die vom Finanzamt nicht rechtzeitig oder möglicherweise gar nicht übermittelt werden? Welche Auswirkungen hat der nachträgliche Eingang weiterer Messbescheide auf die Berechnung des Hebesatzes? Gibt es Mechanismen zur nachträglichen Anpassung, und wie wird sichergestellt, dass die festgelegten Hebesätze unter diesen Unsicherheiten fiskalisch tragfähig bleiben?

  6. Methodische Grundlage der Faktoren
    Auf welcher methodischen Grundlage basieren die Faktoren 6.190 für die Grundsteuer A und 513.310 für die Grundsteuer B? Wie wurden diese Werte berechnet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit noch 20,5 % der erforderlichen Messwerte des Finanzamts fehlen? Welche Annahmen oder Hochrechnungen liegen dieser Kalkulation zugrunde, und wie wird sichergestellt, dass die Berechnung unter diesen Unsicherheiten dennoch belastbar ist?

  7. Gesamtbetrag der erfassten Grundsteuerbescheide
    Wie hoch ist der Gesamtbetrag der bereits erfassten Grundsteuerbescheide, getrennt nach Grundsteuer A und Grundsteuer B? Bitte teilen Sie die jeweiligen Beträge sowie die Anzahl der erfassten Bescheide mit. Gibt es bereits eine Prognose, wie sich die noch fehlenden 20,5 % der Messbescheide auf das Gesamtergebnis auswirken könnten?

  8. Anpassung des Hebesatzes innerhalb des Kalenderjahres
    Besteht aufgrund der bisher nicht übermittelten Messbescheide des Finanzamts und der dadurch veränderten Berechnungsgrundlage die Möglichkeit, den Hebesatz innerhalb des laufenden Kalenderjahres nach oben oder unten anzupassen? Falls ja, unter welchen rechtlichen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen könnte eine solche Anpassung erfolgen? Falls nein, wie wird sichergestellt, dass die festgelegten Hebesätze trotz der bestehenden Unsicherheiten fiskalisch tragfähig bleiben?

  9. Grundsteuerbescheide ohne Messbetrag
    Werden ausschließlich diejenigen Grundstückseigentümer einen Grundsteuerbescheid erhalten, für deren Grundstücke ein Messbetrag vom Finanzamt vorliegt? Falls ja, wie wird mit den Eigentümern verfahren, deren Messbescheide noch ausstehen? Falls nein, auf welcher Grundlage würden in diesen Fällen dennoch Steuerbescheide erlassen? Gibt es eine Übergangsregelung oder eine nachträgliche Anpassung, sobald die fehlenden Messwerte vorliegen?

  10. Ersatzbemessung von Grundstücken
    Wie viele Grundstücke unterlagen in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 einer Ersatzbemessung anstelle einer regulären Messwertfestsetzung? Wie hoch ist der Anteil dieser Grundstücke im Verhältnis zur Gesamtzahl der berechneten Grundstücke in den jeweiligen Jahren? Gibt es einen erkennbaren Trend hinsichtlich der Entwicklung dieses Anteils, und welche Auswirkungen hat dies auf die Berechnung der Grundsteuer?

Fazit von unserem Fraktionsvorsitzenden Ramon Wittich:
„Unsere Fragen und Bedenken in der Fraktion zur Grundsteuererhöhung in Luckenwalde sind vielfältig und tiefgreifend. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass wir als gewählte Vertreter der Bürger und unserer Wähler die notwendigen Informationen erhalten, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Nur durch Transparenz und gründliche Prüfung können wir sicherstellen, dass die finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger gerecht und nachvollziehbar bleibt.“

Ramon Wittich, Vorsitzender der GfL

Quellenangaben:
Grundsteuer Luckenwalde, Brandenburg – Bodenzins, Hebesatz 2025
Hebesatzsatzung der Stadt Luckenwalde zur Erhebung der Grund- und
Grundsteuer Luckenwalde berechnen: Hebesatz & Beispiele
SessionNet | TOP Ö 6.1: Hebesatz 2025
Ortsrecht / Luckenwalde
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